Start Über die Gesellschaft Satzung der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft e. V., <br>Internationale Vereinigung

Satzung der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft e. V.,
Internationale Vereinigung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein führt den Namen Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft e. V. und ist unter der Nummer VR 20222 im Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.
  2. Die Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft hat ihren Sitz in Halle (Saale), Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhält im Händel-Haus zu Halle (Saale) eine Geschäftsstelle. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Händel-Forschung und -Pflege.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung der im §2 dargestellten Ziele und Aufgaben.
  5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Die am 23. April 1955 in Händels Geburtsstadt gegründete Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft (GFHG) ist eine internationale Vereinigung. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, die allseitige Erforschung des Lebens und Schaffens Georg Friedrich Händels nach Kräften zu initiieren, zu fördern und selbst zu betreiben. Sie verfolgt aufmerksam die Händel-Forschung und -Pflege in aller Welt und unterstützt diese nach ihren Möglichkeiten, besonders alle Bemühungen, Händels Werk den Menschen unverfälscht zu erschließen und nahezubringen.
  2. Zu diesem Zweck fördert sie die Verbreitung seiner Werke in authentischen Ausgaben, insbesondere durch die Edition der Hallischen Händel-Ausgabe (als kritische Gesamtausgabe) und die Herausgabe des Händel-Jahrbuches als wissenschaftlich-publizistisches Organ der Gesellschaft sowie durch weitere Veröffentlichungen, die von ihr herausgegeben werden bzw. in ihrem Auftrag erscheinen.
  3. Der gleichen Zielsetzung dienen Anregungen zu stilgerechten Aufführungen von Händels Werken sowie die Veranstaltung von regionalen und internationalen Kongressen, Konferenzen, Kolloquien und Einzelveranstaltungen wissenschaftlichen und musikpraktischen Charakters. Ein weiteres Anliegen sieht die Gesellschaft darin, die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben, die sich aus der Pflege des Händelschen Gesamtschaffens für die Gegenwart ergeben, wahrzunehmen und Forschungsergebnisse für die Praxis nutzbar zu machen. In diesem Sinne unterstützt sie die seit 1952 alljährlich von der Stadt Halle (Saale) veranstalteten Händel-Festspiele, indem sie beratend an der Vorbereitung und Durchführung sowie an der langfristigen Konzipierung teilnimmt.

Die Mitgliederversammlung hat am 27.05.2023 vorliegende Satzungsneufassung beschlossen. Sie erlangte Rechtsgültigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.10.2023.

Download der Satzung:

Satzung GFHG rev Fassung 2023[165KB/pdf]

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person, die an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft interessiert ist und die Satzung anerkennt, kann Mitglied der Gesellschaft werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch das Präsidium, das sie nicht ohne Begründung ablehnen darf. Im Streitfalle kann eine Überweisung des Antrages an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine vom Präsidenten oder vom geschäftsführenden Präsidiumsmitglied unterzeichnete Mitgliedskarte beurkundet.
  4. Die Mindesthöhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird vom Präsidium festgelegt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Jedes Mitglied kann an das Präsidium einen formlosen Antrag auf Ermäßigung oder zeitweilige Erlassung des Mitgliedsbeitrages stellen. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres einzuzahlen. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Verzug sind, haben keinen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte.
  5. Die Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Möglichkeiten der Gesellschaft jährlich eine Mitgliedsgabe, in der Regel das Händel-Jahrbuch. Außerdem werden ihnen bevorzugte Teilnahmemöglichkeiten an den Veranstaltungen der Gesellschaft und zu den Händelfestspielen in Halle gewährt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft, in dem der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
  8. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, gegen die Ziele der Gesellschaft verstoßen oder ihrem Ansehen und damit der Wirksamkeit schaden, können durch Präsidiumsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dies wird den Betroffenen in schriftlicher Form bekanntgemacht. Einsprüche haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Wird der Einspruch vom Präsidium nicht akzeptiert, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Personen, die sich große Verdienste um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft erworben haben, können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen.

§ 4 Internationale Arbeitsweise der Gesellschaft

  1. Als internationale Vereinigung bemüht sich die Gesellschaft um Kontakte zu allen anderen ihr bekannten Händel-Gesellschaften, auch wenn sie nicht korporatives Mitglied der Gesellschaft sind, und arbeitet nach ihren Möglichkeiten mit diesen im Sinne von § 2 dieser Satzung zusammen.
  2. Außerhalb Deutschlands ansässige Mitglieder der Gesellschaft können in ihren Heimatländern Sektionen der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft bilden. Eine solche Sektion muss mindestens fünfzehn Mitglieder zählen. Die Sektionen sind keine selbständigen Vereine, sondern ihre Mitglieder gehören mit allen Rechten und Pflichten der Gesellschaft an. Die Zugehörigkeit zu nationalen Sektionen beruht auf einer freiwilligen Erklärung, zu der kein Mitglied gezwungen werden kann. Die Einzelmitgliedschaft zur Gesellschaft wird davon nicht berührt.
  3. Die nationalen Sektionen können unter sich einen Vorsitzenden, oder – bei entsprechenden Mitgliederzahlen – einen Vorstand wählen. Dieser Vorsitzende ist nicht automatisch Mitglied des Vorstandes der GFHG, kann jedoch mit beratender Stimme zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Er hat die Pflicht, das Präsidium der GFHG über die Zusammensetzung seiner Sektion und deren Aktivitäten im Sinne der Gesellschaftsziele zu informieren.
  4. Jede Sektion kann mit Genehmigung des Präsidiums eigene Veranstaltungen unter dem Namen der Gesellschaft innerhalb ihres nationalen Einzugsbereiches durchführen. Sie ist darüber dem Präsidium gegenüber rechenschaftspflichtig. Andererseits kann die Gesellschaft im Bereich einer von ihr anerkannten Sektion nur mit deren Einverständnis öffentlich aktiv werden.

§ 5 Organe

  1. Die Organe der Gesellschaft sind
    – die Mitgliederversammlung,
    – der Vorstand und das Präsidium,
    – die Revisionskommission,
    – das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe.
  1. Die Wahrnehmung sämtlicher Funktionen in den Organen der Gesellschaft ist ehrenamtlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der GFHG. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel während der Händel-Festspiele in Halle, statt. Über das Veranstaltungsformat entscheidet der Vorstand. Die Einberufung erfolgt rechtswirksam durch die vier Wochen vorher an alle Mitglieder versandte Einladung des Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag von wenigstens 10 Prozent der Mitglieder sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen damit vom Präsidium beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet. Für die Anfertigung des Protokolls ist der Wissenschaftliche Sekretär verantwortlich (§ 7,5), die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausnahmen bilden Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung der Gesellschaft (§ 11). Für wesentliche, die Entwicklung der Gesellschaft bestimmende Entscheidungen sind auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder auch Abstimmungen unter Einbeziehung aller Mitglieder möglich zu machen. Über die geeignete Form der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung
    – wählt die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission für die Dauer von vier Jahren,
    – bestätigt Ernennungen zum Ehrenmitglied,
    – nimmt den Bericht des Präsidiums über die Arbeit der Gesellschaft sowie den Bericht der Revisionskommission entgegen und nimmt dazu Stellung,
    – gibt Anregungen und fasst Beschlüsse über die Arbeit der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
    – genehmigt Beschlüsse des Präsidiums oder des Vorstands, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung überwiesen wurden,
    – kann vom Vorstand Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verlangen,
    – erteilt dem Vorstand und der Revisionskommission Entlastung,
    – beschließt in Streitfällen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    – wirkt bei Satzungsänderungen (§ 10) und bei der Auflösung der Gesellschaft (§ 11) mit.

§ 7 Vorstand und Präsidium

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Vorsitzender des Vorstandes ist der jeweilige Präsident. Zur Sicherung der internationalen Wirksamkeit und der Publikationstätigkeit der Gesellschaft ist der gewählte Vorstand berechtigt, zusätzlich bis zu drei Händel-Experten und einen Vertreter des die Hallische Händel-Ausgabe betreuenden Verlags in den Vorstand zu kooptieren.
  2. Der Vorstand tritt mindestens jährlich einmal, in der Regel während der Händel-Festspiele in Halle auf Einladung des Präsidenten zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. Die Tagesordnung sowie die sonstigen Beratungsgegenstände und etwaigen Anträge sind den Mitgliedern des Vorstandes spätestens drei Wochen vor der Sitzung mitzuteilen. Die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder haben die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Punkten der Tagesordnung sowie zu vorliegenden Anträgen.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit das Präsidium. Dieses besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem wissenschaftlichen Sekretär, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Das Präsidium kann eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführer bestimmen.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten bzw. dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied (falls letzteres benannt wurde – s. Abs. 3), dem Schatzmeister und dem wissenschaftlichen Sekretär. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für sämtliche finanziellen Aktionen bedarf der Schatzmeister der Bestätigung einer weiteren der vom Präsidium dafür bestimmten Personen.
  5. Der wissenschaftliche Sekretär hat vorwiegend die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben der Gesellschaft zu planen und zu organisieren. Das betrifft u. a. die Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher und musikalischer Veranstaltungen, die im Auftrag und unter Mitwirkung der Gesellschaft stattfinden, ferner ist er als Schriftleiter des Händel-Jahrbuches tätig und hat Sitz und Stimme im Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe (§ 9). Der wissenschaftliche Sekretär ist verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung sowie die Realisierung der in der Satzung festgelegten und von den Gremien der Gesellschaft präzisierten und aktualisierten Ziele und Aufgaben. Er sorgt für die Anfertigung von Protokollen über die Präsidiums-, Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
  6. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Zwei seiner Mitglieder können seine Einberufung verlangen.
  7. Die Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrer Funktion, bis die Neuwahl des Präsidiums erfolgte. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Sollte ein Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium ausscheiden, ist bei Bedarf die Kooptation einer anderen Person bis zur nächsten Wahl möglich. Eine solche Kooptation bedarf der Bestätigung durch den Vorstand auf dessen nächstfolgender Sitzung.

§ 8 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Die Revisionskommission prüft das Geschäftsgebaren des Präsidiums und der Geschäftsstelle, insbesondere die Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der finanziellen Mittel und des übrigen Vermögens der Gesellschaft sowie die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht der Mitglieder. Sie erstattet der Mitgliederversammlung und dem Vorstand jährlich den Revisionsbericht und stellt in den Jahren der Neuwahl des Vorstandes den Antrag an die Mitgliederversammlung auf Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsstelle.

§ 9 Das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe

  1. Das Editorial Board arbeitet nach der für seine Tätigkeit erlassenen und vom Vorstand bestätigten Arbeitsordnung und tritt in der Regel zweimal jährlich zur Beratung zusammen.
  2. Um die angestrebte internationale Wirksamkeit der Edition der Hallischen Händel-Ausgabe zu gewährleisten, wird dem Handel Institute (Großbritannien) sowie der American Handel Society das Recht eingeräumt, in Abstimmung mit dem Präsidium jeweils zwei Vertreter ihrer Organisationen in das Editorial Board zu delegieren. Die weiteren Mitglieder des Editorial Boards der Hallischen Händel-Ausgabe werden auf der Grundlage von Vorschlägen des wissenschaftlichen Sekretärs durch das Präsidium berufen.
  3. Das Präsidium wird in dem Editorial Board durch den wissenschaftlichen Sekretär vertreten.

§ 10 Satzungsänderungen

Zu Satzungsänderungen bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Nach Annahme ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich, die ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit jeweils Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Vorstandes solchen steuerbegünstigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuzuführen, die sich um die Händel-Forschung und -Pflege besondere Verdienste erwarben und die es den satzungsmäßigen Zwecken der Gesellschaft entsprechend zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder der Gesellschaft haben keinen Rechtsanspruch auf Teile des Vermögens.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 27. Mai 2023 in Kraft und ersetzt die Statuten von 1967 und 1991. Sie erlangt Rechtsgültigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt.